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Schülerbeförderung
Soweit notwendige Fahrkosten für Schulwege entstehen, haben Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO) einen Anspruch auf Erstattung.
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur zuständigen bzw. nächstgelegenen öffentlichen Schule der gewählten Schulform.
Der Stadt Lippstadt als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung. Die folgenden Ziffern 1. bis 5. gelten für die Erstattung von Fahrkosten für Schüler, die in Lippstadt wohnhaft sind.
Informationen hinsichtlich der Besonderheiten bei dem Besuch einer Lippstädter Schule von Schülern aus anderen Gemeinden, entnehmen Sie bitte Ziffer 6.
Bitte beachten Sie, dass der eventuelle Versand eines Antrages, der unter Downloads zur Verfügung gestellt wird, per E-Mail unverschlüsselt erfolgt und damit grundsätzlich die Gefahr der Einsichtnahme Dritter besteht
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin
- der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km
- der Haupt-, Real- und Gesamtschulen (Klassen 5-10) mehr als 3,5 km
- der Gymnasien (Klassen 5 - 9) mehr als 3,5 km
- der Gymnasien in der Sekundarstufe II (ab Jahrgangsstufe 10) mehr als 5 km
zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule beträgt.
In der Vergangenheit war die zuständige Schule die Schule in dessen Schulbezirk bzw. -einzugsbereich die Schülerin bzw. der Schüler wohnt.
Für Kinder, die im bzw. nach dem Schuljahr 2008/09 eingeschult wurden, zu einer weiterführenden Schule wechselten oder auch nach einem Umzug gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule, d. h. die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule ist für die Feststellung des Fahrkostenanspruchs ausschlaggebend.
Dem auf dieser Seite hinterlegten Download können Sie entnehmen, soweit Ihr Wohnsitz in Lippstadt ist, ob die vorgegebenen Fußweglängen zur nächstgelegenen Schule überschritten sind und Sie damit grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten haben.
Bei Schülerinnen und Schülern, die eine nicht zuständige bzw. nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten ersetzt, die zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstehen würden.
Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur, wenn dem Besuch der nächstgelegenen Schule schulorganisatorische Gründe, insbesondere Erschöpfung der Aufnahmekapazität, entgegenstehen. Unterschiedliche Fremdsprachenangebote, Ganztags- oder Vormittagsbetrieb, besondere Unterrichtsangebote oder psychologische Ursachen begründen keinen weiterreichenden Erstattungsanspruch. Maßgeblich ist lediglich, ob an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform der gewünschte Schulabschluss erreicht werden kann.
Ein weiterreichender Fahrkostenerstattungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn ein Gymnasium mit biligualem Bildungsgang gewählt wird. In diesem Fall ist das nächstgelegene Gymnasium, das Gymnasium, das das bilinguale Angebot vorhält.
Nähere Information zur Thematik Schulbezirke und nächstgelegene Schule finden Sie hier.
Die zweite Anspruchsvoraussetzung liegt vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend (mehr als acht Wochen) wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig ist. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Fachdienst Schule und Sport der Stadt Lippstadt notwendig.
2. Antragsverfahren
Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Nach Wohnsitzwechsel und bei der erstmaligen Beantragung von Schülerfahrkosten sollte ein entsprechender Antrag vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird seitens der Stadt Lippstadt lediglich bei der Zahlung einer Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des Fahrrads gemacht (vgl. Ziffer 5).
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter Downloads (Antrag auf Fahrkostenübernahme) bzw. erhalten Sie im Schulsekretariat.
3. Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr
Wenn in Ihrem Fall die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln die wirtschaftlichste Beförderung ist, sollte der Antrag auf ein SchulwegMonatsTicket mindestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrkarte zu Beginn des Unterrichts auch tatsächlich zur Verfügung steht.
SchulwegMonatsTicket (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt.
Verlässt ein Schüler vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist die Kundenkarte mit den restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich an den Schulträger zurückzugeben. Vor einem Umzug muss der Fachdienst Schule unterrichtet werden, damit eine neue Stammkarte beim Verkehrsträger beantragt wird bzw. damit entschieden werden kann, ob ein SchulwegMonatsTicket weiterhin gewährt wird.
Bei Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken wenden Sie sich bitte direkt an den Verkehrsträger wenden. Die Kosten, die durch den Verlust entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Die SchulwegMonatsTicket ist nicht übertragbar.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter Downloads (Antrag auf Fahrkostenübernahme) bzw. erhalten Sie im Schulsekretariat.
4. Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines PKW etc.
Neben der Aushändigung eines SchulwegMonatsTickets kann eine Erstattung der Schülerfahrkosten durch die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung erfolgen, z. B. wenn die Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder Schülerspezialverkehren nicht besteht. Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines PKW beträgt 0,13 Euro/km, bei Nutzung eines sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro/km.
Eine Zahlung der Wegstreckenentschädigung entfällt in der Regel, wenn ein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist oder eine SchulwegMonatsTicket ausgehändigt werden könnte.
Der erstmalige Antrag auf Erstattung von Fahrkosten in Form der Zahlung einer Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines PKW muss vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht werden (siehe Downloads: Antrag auf Fahrkostenübernahme).
Die Auszahlung der Wegstreckenentschädigung erfolgt nach Abschluss des Schuljahres nach Einreichung des Formulars Antrag Wegstreckenentschädigung (siehe Downloads: Antrag Wegstreckenentschädigung). Beachten Sie bitte, dass die Schule die Angaben bestätigen muss. Der Antrag kann in der Schule oder bei der Stadt Lippstadt abgegeben werden.
Bei nachfolgenden Anträgen ist die Einreichung des Formulars "Antrag Wegstreckenentschädigung" bis spätestens drei Monate nach Schuljahresende (bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres) erforderlich. Fahrkosten, die entsprechend Anträgen, die nach dem 31.10. eingehen, geltend gemacht werden, können nicht mehr ausgezahlt werden.
5. Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines Fahrrades
Schüler, die den Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen und einen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger haben, erhalten von dem Schulträger eine Wegstreckenentschädigung von 0,03 € je gefahrenen Kilometer, wenn sie auf die Aushändigung des SchulwegMonatsTickets verzichten.
Der erstmalige Antrag auf Erstattungvon Fahrkosten in Form der Zahlung einer Wegstreckenentschädigung für die Nutzung des Fahrrades muss vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht werden (siehe Downloads: Antrag auf Fahrkostenübernahme).
Die Auszahlung der Wegstreckenentschädigung erfolgt nach Abschluss des Schuljahres nach Einreichung des Formulars Antrag Wegstreckenentschädigung (siehe Downloads: Antrag Wegstreckenentschädigung). Beachten Sie bitte, dass die Schule die Angaben bestätigen muss. Der Antrag kann in der Schule oder bei der Stadt Lippstadt abgegeben werden.
Bei nachfolgenden Anträgen ist die Einreichung des Formulars "Antrag Wegstreckenentschädigung" bis spätestens drei Monate nach Schuljahresende (bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres) erforderlich. Fahrkosten, die entsprechend Anträgen, die nach dem 31.10. eingehen, geltend gemacht werden, können nicht mehr ausgezahlt werden.
6. Auswärtige Schüler
Bei der erstmaligen Beantragung von Fahrkosten sollte, wie bei Lippstädter Schülern, ebenfalls spätestens vier Wochen vor Schuljahresbeginn ein Antrag auf Fahrkostenübernahme eingereicht werden. Dann wird entschieden, ob es sich bei der in Lippstadt besuchten Schule um die nächstgelegene öffentliche Schule der gewählten Schulform handelt.
Handelt es sich bei der besuchten Schule um die nächstgelegene öffentliche Schule, wird den auswärtigen Schülerinnen und Schülern in der Regel in der Schule ein SchulwegMonatsTicket ausgehändigt. Ebenso wird ein SchulwegMonatsTicket ausgegeben, wenn die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule im gleichen Umfang wie beim Besuch der Lippstädter Schule anfallen würden. Das SchulwegMonatsTicket ist in den Folgejahren auch weiterhin mindestens vier Wochen vor Schuljahresbeginn zu beantragen.
Falls es sich bei der Lippstädter Schule nicht um die nächstgelegene öffentliche Schule handelt, werden ggf. anteilige Fahrkosten nachträglich erstattet, und zwar bis zu der Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würden. Der Antrag auf Erstattung der anteiligen Fahrkosten muss unter Vorlage der gekauften Fahrkarten und einer Bescheinigung der Schule über den Schulbesuch gestellt werden. Der Erwerb der Fahrkarten vom Wohnort nach Lippstadt erfolgt durch den Antragsteller (siehe Downloads: Fahrkosten - Antrag nächstgelegene Schule).
Der erstmalige Antrag auf Erstattung der Fahrkosten sollte vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht werden, nachfolgende Anträge auf Erstattung der fiktiven Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule sollen in den Weihnachts- und den Sommerferien gestellt werden. Die Antragstellung muss bis spätestens drei Monate nach Schuljahresende (31.10. des Jahres) gestellt werden. Fahrkosten, die durch Anträge geltend gemacht werden, die nach dem 31.10. eingehen, können nicht mehr ausgezahlt werden.
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