Beate Gramckow
Ostwall 1
59555 Lippstadt
02941/980 600
In Lippstadt werden jährlich ca. 8 Mio. m³ Abwasser in den städtischen Kläranlagen behandelt, der weitaus überwiegende Teil davon in der Zentralkläranlage am Hellinghäuser Weg, eine geringe Menge in der Kläranlage Bökenförde.
Die Kläranlagen sind auf mechanische und biologische Reinigung von normalem häuslichen und betrieblichen Abwasser ausgerichtet. Aufgrund der besonderen Zusammensetzung ihrer Abwässer verfügen einige Gewerbebetriebe über eigene Vorbehandlungsanlagen. Darin wird das Abwasser soweit gereinigt, dass es unproblematisch in den städtischen Abwasseranlagen weiterbehandelt werden kann.
Die im Abwasser enthaltenen organischen Inhaltsstoffe sind in der Regel durch die in der Kläranlage vorhandenen Mikroorganismen abbaubar. Das geklärte Abwasser wird in die Lippe geleitet. Der anfallende Klärschlamm wird auf landwirtschaftliche Nutzflächen aufgebracht. Da im Klärschlamm der Pflanzennährstoff Phosphat enthalten ist, ermöglicht es die Klärschlammaufbringung dem Landwirt, in der Regel auf einen zusätzlichen Einsatz von mineralischem Phosphatdünger zu verzichten. Für die Bereitschaft Klärschlamm abzunehmen, erhält der Landwirt einen Verwertungsbeitrag.
Umweltschädliche Stoffe, wie Lacke, Lösemittel, Farben, Arzneimittel und auch einige Putz- und Reinigungsmittel gehören nicht ins Abwasser, weil sie schwer abbaubar sind und Klärschlamm und Gewässer belasten.
Die Abwassersatzung regelt die Beseitigung der im Stadtbereich anfallenden Abwässer (Schmutz- und Regenwasser). Die Satzung gibt Auskunft über die Rechte und Pflichten der BürgerInnen. Die Gebührenhöhe je m³ zu entsorgendes Schmutz- und Regenwasser wird in der Gebührensatzung festgelegt. Die Gebühr für die Entsorgung von Schmutzwasser in die städtische Kanalisation berechnet sich nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers. Die Gebühr für die Einleitung von Regenwasser berechnet sich nach den Quadratmetern der Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen, die an die städtische Kanalisation angeschlossen sind. Die Gebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben berechnet sich nach der Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes und der Art der Anlage.

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Das Reinigen von Autos ist auf öffentlichen und privaten Flächen nur mit Wasser ohne Zusatz von Reinigungsmitteln erlaubt. Bei jeder Autowäsche können Öl- und Treibstoffreste in den Boden oder in die Kanalisation gelangen. Daher empfiehlt sich grundsätzlich die Autowäsche in einer Waschanlage. Waschanlagen verfügen über Öl- und Benzinabscheider, so dass die wassergefährdenden Stoffe nicht unkontrolliert in die Kanalisation gelangen.
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